Unsere Vereinssatzung
Wir sind eine Initiative für empathische, gerechte Altersversorgung, für die Unterstützung Angehöriger und funktionierende Kooperationsformen mit Augenmaß.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein ist in das Vereinsregister Münster Nr. 4903 eingetragen und heißt: Projekt Vita Münster e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Bonnenkamp 28, 48167 Münster
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und der Hilfe für behinderte und kranke ältere Menschen. Der Vereinszweck ist ebenso ein Zusammenschluss von Interessierten, Angehörigen, Freunden und Förderern älterer Menschen, um durch gemeinsame, solidarische Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen älterer, erkrankter Menschen und/ oder ihrer Angehörigen beizutragen und deren Interessen zu vertreten, zeitgemäße Hilfsangebote zu entwickeln und “step by step“ umzusetzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Er unterstützt die Anliegen des Bundes, Landes NRW sowie unserer Kommune für hilfebedürftige ältere Menschen sowie ihre Angehörigen. Er unterstützt Projekte bei der Entstehung und Durchführung, begleitet sie mit ihr gemäßer Öffentlichkeitsarbeit, um unserer älter werdenden Gesellschaft in unserer Kommune einen respektvollen, verständnisvollen und sinnvollen Umgang und Platz als selbstverständlich zu ermöglichen. D. h. Senioren ein höchstmögliches Maß an eigenständiger und würdiger Lebensführung mit Abschied und Tod in ihrer Umgebung zu sichern, dabei ihre Lebenskultur mit der Relevanz der eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erhalten. Einen besonderen Stellenwert erhalten die Demenzerkrankungen, ältere Menschen mit existenziellen Notlagen und die interkulturelle Gesundheitsförderung.
2.2 Ziele des Vereins sind:
Stärk ung der Selbsthilfe älterer und/oder erkrankter Menschen und ihrer Angehörigen
Verbesserung der Lebensqualität und somit des psychischen und physischen Befindens Die Selbstbestimmungstärken und erhalten MöglichkeitenfürältereMitbürger/Innenschaffen, um in der vertrauten Umgebung bleiben zu können unter Einbezug quartiersbezogener Angebote im Stadtteil Soziale Wechselseitigkeit und Solidarität zwischen jungen und alten Menschen (=generationsübergreifend) Gleichstellung gesunder und erkrankter Menschen
Abbau noch bestehender Diskriminierung älterer Menschen in unserer Gesellschaft Öffentliche Aufmerksamkeit und Einflussnahme auf verantwortliche Stellen und Persönlichkeiten, um eine verbesserte und rechtzeitig psychosoziale Versorgung Älterer in Münster zu erreichen. “Man spricht darüber“ und “jeder kann etwas tun!“
Verbesserte synergetische Kooperationen mit allen Akteuren einer Versorgung Förderung älterer Menschen in Notlagen und die interkulturelle Gesundheit gemeinschaftsfördende Angebote z.B.Wir sind Nachbarn Der Tabuisierung des Themas „Demenz“ entgegensteuern ohne das Krankheitsbild von Demenzerkrankungen zu dramatisieren oder zu bagatellisieren Information, Beratung, Finanzierungen rund um die Pflege
Entlastungs-, Reflexionsgespräche und Ausgleichsangebote für das Team
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts –Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Hinsichtlich der Auslagenerstattung an Vorstandsmitglieder gilt der § 670 BGB. Auslagen werden in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge erstattet. Die Beschäftigung von Mitarbeitern ist zweckgebunden und bedarfsorientiert und wird von einem Steuerberater/ Steuerfachwirt begleitet. Für ehrenamtliche Tätigkeit wird generationsübergreifend geworben.
3.3 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können werden natürliche Personen sowie Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können an der Meinungsbildung beratend mitwirken. 4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4.3 Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist erfolgen. 4.4 Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Haftung erfolgt nach Maßgabe des § 31 BGB.
§ 5 Mittel des Vereins
5.1 Der Verein erhält seine Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
Mitgliedsbeiträge, Sach-undGeldspendenund ÖffentlicheZuwendungen
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde einen jährlichen Geldbeitrag freiwillig laut Beitragserklärung in Höhe von €
25,00. Beschlossen wurde zusätzlich die Möglichkeit, den jährlichen Beitrag in Leistung von Diensten anzuerkennen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
8.2 Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, die Auflösung des Vereins von 3⁄4 der anwesenden Stimmberechtigten.
8.4 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet.
8.5 Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmungen müssen mit Stimmzettel durchgeführt werden.
8.6 wenn der Vorstand dieses für nötig hält und wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich von Gründen beantragen.
8.7 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes Wahl einer/s neutralen Kassenprüfers die Bestellung oder Entlastung des Vorstandes Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Festlegung der Aufgaben des Vereins.
§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem ersten, dem zweiten und dem dritten
Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die einzelberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (§ 26 BGB)
9.2 Die Mitglieder des Vorstandes (einem Vorsitzenden, einem Protokollführer, einem Kassenwart) werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandmitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt aus dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
9.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9.4 Der Vorstand ist berechtigt und kann zur Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, als Sprecher, Berater und zur Unterstützung der laufenden Projekte Übungsleiter und
Geschäftführer bestellen. Diese erhalten für beschriebene Abläufe des Vereins Vertrauensvollmachten gem. § 30 BGB. Diese Vertreter des Vorstandes nehmen an Vorstands- und Mitgliederversammlungen beratend teil. Sie sind nicht Mitglied des Vorstandes. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§10 Kassenprüfung
10.1 Jährlich hat mindestens eine Kassenprüfung zu erfolgen.
10.2 Der Kassenprüfer wird vom Vorstand bestellt und darf nicht dem Vorstand angehören. Er erstattet den Bericht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
§11 Beurkundung
Über Ergebnisse der Mitgliederversammlung und Beschlüssen des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen zweckgebunden an das laufende gemeinnützige Projekt des Clemens-Wallrath-Hauses –Verein Lichtblick e.V.- in Münster.
§13 Der in der ersten Gründungsmitgliederversammlung gewählte Vorstand bleibt bis zum Ablauf der Vollständigkeit oder Änderungsvorschläge der Satzung und der vorgegebenen Amtszeit gewählt.
§14 Geltung der Satzung
Diese erweiterte bzw. Änderung der Satzung der Vereinsgründung am 25. Mai 2009 wurde in der Mitgliederversammlung am 02. Juli 2009 von allen Anwesenden einstimmig akzeptiert, überprüft und beschlossen.